Unsere Satzung

Satzung der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit e.V.

Neufassung lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12. April 2000 und 19. Juni 2012

PRÄAMBEL

Die Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit setzt sich ein für die Brüderlichkeit aller Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Herkunft.
Gemäß dieser Zielsetzung gilt die Arbeit der Gesellschaft bei gegenseitiger Achtung aller Unter­schiedlichkeiten besonders dem Verhältnis zwischen Christen und Juden, das für viele Mitglieder durch den gemeinsamen Glauben an den Gott der Offenbarung gekennzeichnet ist. Offen auch für Menschen mit anderer Weltanschauung tritt sie ein für eine aktive Kooperation zwischen Christen und Juden sowie für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen mit dem Staat Israel.
Weltanschaulicher Fanatismus, religiöse Intoleranz, Rassendiskriminierung, soziale Unterdrü­ckung, politische Unduldsamkeit und nationale Überheblichkeit gefährden die moralische und physische Existenz der einzelnen wie auch ganzer Gruppen und Völker. Diesen Gefahren muss gleichermaßen im privaten Bereiche, wie auch in der Öffentlichkeit begegnet werden.
Im Aufzeigen dieser Zusammenhänge und dem Vermitteln fehlender notwendiger Informationen versteht die Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit ihre Aufgabe als eine Forderung der Humanität und in besonderem Maße als einen erzieherischen und politischen Auftrag.
Im Kampf gegen die Benachteiligung und Unterdrückung weiß sie sich allen religiösen, sozialen und politischen Kräften mit gleicher Zielsetzung verbunden.

§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen
„Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit e.V.“
München und Regensburg
Sie hat ihren Sitz in München

§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen daher nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht kei­nerlei Recht am Vermögen der Gesellschaft zu.

§ 3 Ziel und Zweck der Gesellschaft
Ziel und Zweck der Gesellschaft ist es, im Sinne der Präambel für die Beseitigung von Vorurtei­len und Missverständnissen zwischen Menschen verschiedener ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Herkunft zu wirken.
Sie erstrebt die Achtung und Würde jedes Menschen und erwartet von ihren Mitgliedern offenes und freimütiges Eintreten überall da, wo gegen die Grundsätze der Menschenwürde verstoßen wird.
Die jährliche „Woche der Brüderlichkeit“, Vorträge und Veranstaltungen, Aufklärungsarbeit in Schulen und Universitäten, Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel dienen, helfen den Satzungszweck zu erfüllen.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein, wenn sie die Ziele der Gesellschaft anerkennen und sie zu unterstützen bereit sind.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Über Aufnahme oder Ablehnung des Antrags erteilt der Vorstand schriftlichen Be­scheid.

§ 6 Juristische Personen als Mitglieder
Juristische Personen oder Vereinigungen üben ihre Rechte durch Bevollmächtigte aus, die sich auf Verlangen über ihre Vollmacht auszuweisen haben.

§ 7 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
1. Der Vorstand hat das Recht, Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. In außergewöhnlichen Fällen kann der Ehrenvorsitz angetragen werden.
2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Sie werden bei Veranstaltungen der Gesellschaft besonders gewürdigt. Stellung und Befug­nisse von Ehrenvorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft können jederzeit aufgegeben werden, die Aufgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele der Gesellschaft, kann es durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Mit­gliederversammlung möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederver­sammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
2. Nach Mahnung kann auch ein Mitglied ausgeschlossen werden, das mindestens zwei Jahre seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

§ 10 Beiträge
Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag. Die Regelungen im Einzelnen trifft die von der Mitgliederver­sammlung beschlossene Beitragsordnung.

§ 11 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des ge­schäftsführenden Vorstandsmitglieds.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Ehren­vorsitzenden.
Sie hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstands
2. Entgegennahme des Jahresberichts
3. Entgegennahme des Finanzberichts für das abgeschlossene Geschäftsjahr
4. Entgegennahme des vom Vorstand beschlossenen Haushalts für das laufende Geschäftsjahr
5. Bestellung von Rechnungsprüfern
6. Entlastung des Vorstands
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. Festsetzung der Beiträge
9. Beschlussfassung über Anträge der Mitgliederversammlung
10. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederver­sammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.
Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (mit Angabe der Tagesord­nung) eingeladen.
Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitglie­derversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei einem der Vorstandsmitglieder.

§ 15 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied mit einer Stimme. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Stimmübertragung ist unzulässig.

§ 16 Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nach ordnungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Beschlüsse über Satzungsänderun­gen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglie­der.
Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft sind nur möglich, wenn wenigstens 25% der Mit­glieder anwesend sind. Sind weniger als 25% der Mitglieder anwesend, so wird eine neue Mitglie­derversammlung innerhalb von 2 Wochen einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der an­wesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom jewei­ligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 17 Vorstand der Gesellschaft
1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus drei Vorsitzenden, von denen je einer der römisch-katholischen Kirche, einer aus einer Gliedkirche der EKD und der Israelitischen Kultusge­meinde angehören müssen sowie aus je einem weiteren katholischen, evangelischen und jüdi­schen Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder, insbesondere als Schatzmeister und Schriftführer, berufen.
3. Der Vorstand entscheidet  mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Einzelheiten der Geschäftsführung geregelt werden.
5. Die drei Vorsitzenden vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 18 Aufgaben und Wahl des Vorstands
1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederver­sammlung.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, muß auf der nächsten Mitglie­derversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode stattfinden.

§ 19 Örtliche Gesellschaften
1. Der Vorstand kann nach Bedarf örtliche Gesellschaften gründen oder auflösen.
2. Örtliche Gesellschaften sind Untergliederungen der Gesellschaft, die ihre inneren Angelegenhei­ten selbst verwalten. Der Kreis der örtlichen Mitglieder ergibt sich aus dem Gründungsakt. Weitere örtliche Mitglieder kann der örtliche Vorstand aufnehmen. Sie sind Mitglieder der Gesamtgesellschaft. §§ 5,7, und 8 gelten entsprechend.
3. Örtliche Gesellschaften werden von der örtlichen Mitgliederversammlung und dem örtlichen Vorstand geleitet. Die Funktion dieser Organe entspricht denen der Hauptgesellschaft.
4. Die örtliche Mitgliederversammlung wählt den örtlichen Vorstand. Dieser besteht aus je ei­nem katholischen, evangelischen und jüdischen Vorstandsmitglied. Bei Bedarf können Stell­vertreter bestimmt werden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 20 Kuratorium
1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Kuratorium berufen.
2. Als Mitglieder des Kuratoriums beruft der Vorstand Persönlichkeiten, die sich für die Aufga­ben und Ziele der Gesellschaft einsetzen und zur aktiven Unterstützung der Gesellschaft be­reit sind.
3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
4. Die Arbeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütungen und Spe­sen besteht nicht.

§ 21 Einnahmen
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, aus Zu­schüssen und zweckgebundenen Zuwendungen. Überschüsse dürfen nur für gemeinnützige Zwe­cke im Sinne der Gesellschaft verwendet werden.

§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung wird nach den Anforderungen an steuerbegünstigte Körper­schaften erstellt.

§ 23 Auflösung der Gesellschaft
Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, die Gesellschaft aufgehoben, oder entfällt ihr bisheriger Zweck, so fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Wohlfahrtseinrichtungen der drei genannten Religionsgemeinschaften. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kirchliche oder mildtätige Zwe­cke zu verwenden.

§ 24 Deutscher Koordinierungsrat
Die Gesellschaft gehört der Dachorganisation „Deutscher Koordinierungsrat der Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeiten e.V.“ an.

Übergangs- und Schlußbestimmungen:

§ 25 Gesellschaft München
Der Vorstand der Gesellschaft München in Zusammensetzung der drei Vorsitzenden und der drei Stellvertreter wird Vorstand im Sinne der geänderten Satzung.

§ 26 Gesellschaft Regensburg
Die Gesellschaft Regensburg wird als örtliche Gesellschaft gemäß der geänderten Satzung wei­tergeführt.

§ 27 Namen der Gesellschaft
Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt Änderungen des Namens, die sich aus der Grün­dung oder Auflösung von örtlichen Gesellschaften ergeben, zu beschließen und zum Vereinsregis­ter anzumelden.

§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

Aktuelle Satzung als PDF-Dokument